Bevor ich etwas falsch mache und dann Konsequenzen zu tragen habe, frage ich lieber einmal:
Angenommen ich versteigere meine Orgel auf ebay und erlöse dafür 500 Euro, die mir vom Käufer auf mein Girokonto überwiesen werden. Muss ich das als Zugewinn beim AA angeben und falls die mein Konto mal unter die Lupe nehmen, kann ich dann sagen das ist von einer ebay Versteiogerung gewesen?
Danke für ERure Mühe dies zu lesen und zu beantworten.
Gib die Kontonr. deiner Freundin,Eltern oder sonstjemandem dem du vertraust an.
Die ARGE überprüft Kontoauszüge und was die nicht wissen macht sie auch nichjt heiss.
Wenn die Orgel zu Deinem „Schonvermögen“ gehört, kann Dir nix passieren. (Vermögensumwandlung)
Gucke hier:http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktue…
Nebeneinkommen, das können auch Geldgeschenke zur Konfirmation oder Geburtstag sein sind ‚Angabepflichtig. Somit auch die Versteigerung einer Orgel bei ebay. Es gibt einen Betrag, er liegt wohl bei 50 Euro im Jahr der frei bleibt.
Also, wenn Du nur 1x etwas verkaufst (z.B. Orgel), dann gilt das nicht als Einkommen, wenn es nicht z.B. ein Auto ist, das gleich 15.000 Euro bringt!! Es liegt sehr im Ermessen des Amtes. Ich musste z.B. genau erklären, WAS ich verkauft habe. Da ich oft für Dritte (Freundin) verkaufe, war das echt nervig. Aber letztlich hat man nichts angerechnet. Ich hatte viele Kindersachen im Wert so bis ca. 120 Euro.
Meldepflichtig ist es auf jeden Fall, eine Anrechnung, die wohl eher regelmäßig erfolgt, könnte evtl. auf dem Widerspruchsweg angefochten werden und ein Sozialgerichtsverfahren nötig werden.
Jede Form des Nebenerwerbs ist meldepflichtig – egal ob bei ebay oder auf dem Flohmarkt. Gewerbetreibende (auch schwarz) sind sowieso nicht Hartz IV berechtigt.
Achja: ARGE verlangt i.d.R. ohnehin Zugriff auf alle Kontodaten – freiwillig melden ist billiger!
1. Die Mitwirkungspflicht eines Hilfeempfängers ist in den §§ 60-64 SGB I geregelt. Sie besteht darin, dass der Hilfeempfänger alle Tatsachen angeben muss, die für die Leistung „erheblich“ sind. Gleichzeitig muss er sämtliche Änderungen solcher Tatsachen angeben. Des weiteren ist der Hilfeempfänger verpflichtet, „auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen“ (§ 60 Abs.1 SGB I).
Wenn also der Sozialhilfeträger die Vorlage derartiger Urkunden verlangt, muss der Hilfeempfänger dieser Aufforderung Folge leisten.
Kontoauszüge sind grundsätzlich Beweisurkunden.
Aber: Kontobewegungen sind auch Sozialdaten. Diese dürfen nur erhoben werden, „wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle erforderlich ist“ (§ 67a Abs.1 SGB X).
Wenn Sie die geforderten Beweisurkunden auf anderem Wege erbringen können (zB Arbeitsvertrag, Auskunft des Mieters etc.), darf die ARGE die Kontoauszüge nicht mehr verlangen. Maximal ein Auszug wäre noch denkbar, um den aktuellen Vermögensstand nachzuweisen.
Ausnahme: Die ARGE kann dann für die letzten drei (!) Monate die Kontoauszüge verlangen, wenn sie Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten hat (VGH Mannheim NDV-RD 98, 16 u. 124; VGH Hessen, 07.02.1995).
2. Allerdings will ich Ihnen nicht vorenthalten, dass die Rechtssprechung in diesem Punkt nicht einheitlich ist. Es gibt auch Entscheidungen gegen den Leistungsempfänger. So zB. Sozialgericht München, Az. S 50 AS 472/05 ER:
„Verlangt die Arbeitsagentur von einem Arbeitslosengeld-II-Antragsteller die Vorlage der Kontoauszüge der letzten sechs Monate und die Vorlage weiterer Belege, die über das Vermögen des Antragstellers Auskunft geben, muss dieser Aufforderung nachgekommen werden. Geschieht das nicht, kann die Arbeitsagentur ihre Leistungen wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers verweigern.“
Allerdings muss die Agentur für Arbeit in jedem Fall vorher schriftlich darauf hinweisen, dass wegen fehlender Mitwirkung der Wegfall des ALG droht. Ein mündlicher Hinweis reicht nicht aus (Bundessozialgericht, Az. B 7a/7 AL 102/045).
3. Grundsätzlich geht die Tendenz eher in Richtung Punkt 1. Sie sollten der Aufforderung widersprechen und wenn möglich die geforderten Auskünfte auf andere Weise belegen. Nicht verlangt werden kann die komplette Darlegeung aller getätigten Ausgaben. So müssen Sie keinesfalls Tankzettel vorlegen, da diese keine Relevanz für die ARGE haben dürften, um Ihren Bedarf zu ermittel.
Die ARGE ist dazu übergegangen, grundsätzlich einfach einen Kontooffenlegung zu verlangen. Ein Recht darauf hat sie jedoch nicht per se, wie aus dem Gesagten zu 1 folgt.
Wenn du auf der sicheren Seite sein möchtest, musst du JEDE Einnahme bei der ARGE melden.
Ich würde die jeden Tag anrufen und denen alles erzählen, damit denen schlecht wird, wenn die schon deinen Namen hören. Aber du sollst ja brav alles melden.
Irgendwann lassen sie dich schon in Ruhe.
Ausnahme: Du bist ein Ausländer. Dann bekommst du alles in deinen Popo geblasen.
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Du brauchst das nicht anzugeben!
Nee, das glaube ich nicht. Es ist nicht durch Arbeit (gewerblich) erzielt. Nur wenn du immer bei Ebay handelst, mußt du das angeben und übrigens auch beim Finanzamt melden, evtl MwSt zahlen.
Das Finanzamt schaut nur nach verheimlichten Vermögenswerten, die von Interesse sind (Häuser, Mieteinnamen, Bargeld…)