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Was ist die strafe fuer „Fahnenflucht“ in der Schweiz?

Ich sollte eigentlich noch wk’s in der schweizer armee leisten, habe mich aber vor 4 jahren in ausland abgesetzt, ohne die ausgleichsgebuehr, welche vom militaer gefordert wurde, zu zahlen.
Was fuer eine strafe erwartet mich da genau wenn ich nun wieder in die schweiz zurueck will?

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5 Comments »

 
  • Loki der Fünfte sagt:

    Du wirst , sobald Du die Schweiz wieder betrittst und Deinen Ausweis irgendwo vorzeigst oder Dich anmelden willst verhaftet werden .
    Sodann wirst du zu einer Gefängnis und/oder Geldstrafe verurteilt werden . Und Deine versäumten WK´s wirst Du ebenfalls nachdienen dürfen . Solltest Du inzwischen untauglich dazu sein , dann sitzt Du die Zeit eben ab oder zahlst , und zwar RICHTIG ! Wenn Du wirklich zurück willst , regele deine Angelegenheiten und melde Dich bei den Behörden , zeige Dich bereit Deine Strafe anzunehmen , Deinen Militärdienst nachzudienen und stelle Dich reumütig .
    Oder bleibe lebenslang der Schweiz fern . Eine andere Möglichkeit gibt es nicht für Dich .
    Meine schweizer Kameraden bei der légion étrangère waren sich dessen bewußt , das sie die Schweiz nicht wiedersehen würden .
    Grüezi vom Aargau .
    Nachtrag :
    Wende Dich persönlich an ein scheizer Konsulat im Ausland . Die können Dir wohl Genaueres sagen als wir und ev. den Kontakt zu den entsprechenden schweizer Behörden herstellen . Viel Glück vom Schwob , Schwyzer !

  • HamBrem sagt:

    Dienstpflicht [Bearbeiten]
    Wehrdienstpflichtig sind alle männlichen in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürger, die nicht Doppelbürger eines Staates sind, durch den sie von der Wehrdienstpflicht befreit sind. Sie werden frühestens im Alter von 19 und spätestens mit 25 Jahren zur militärischen Rekrutierung aufgeboten (Stellungspflicht). Bei den Frauen und Auslandschweizern geschieht dies auf freiwilliger Basis. Etwa 60 Prozent bestehen die militärische Rekrutierung und sind diensttauglich und damit militärdienstpflichtig. Dienstuntauglich geschrieben werden Stellungspflichtige, welche eine für den Militärdienst ungenügende körperliche oder psychische Leistungsfähigkeit aufweisen. Dienstuntaugliche können als schutzdiensttauglich eingestuft werden und leisten Dienst im Zivilschutz. Etwa die Hälfte der Dienstuntauglichen leistet Zivilschutz, dessen Dienstzeit an die Wehrpflichtersatzabgabe angerechnet wird. Denn wer keinen Wehrdienst leistet, hat mit Ausnahme von Invaliden eine jährliche Wehrpflichtersatzabgabe von 3% des steuerbaren Einkommens zu bezahlen.
    Militärdienstpflichtige, die keinen Militärdienst leisten wollen, können jederzeit ein Gesuch für Zulassung zum Zivilen Ersatzdienst stellen, Stellungspflichtige nach dem Besuch der Orientierungsveranstaltung der Militärbehörde. Dieses verfassungsmässig garantierte Recht besteht erst seit 1992; davor konnte Militärdienst nur verweigert werden (was zwangsläufig zu einer Verurteilung führte). Der Gesuchsteller um Zivilen Ersatzdienst muss seine Gründe vor einer Kommission darlegen. Werden die Gründe von dieser als ausreichend redlich akzeptiert, muss er einen Zivildienst leisten, der um die Hälfte länger dauert als die militärische Dienstpflicht. Wird dem Gesuch nicht stattgegeben und verweigert der Militärdienstpflichtige den Militärdienst, kommt es zur Beurteilung durch ein Militärgericht, das eine Gefängnisstrafe verhängen kann.
    Alternativen sind der waffenlose Dienst in der Armee oder die Ausmusterung auf dem blauen Weg, aufgrund von Dienstuntauglichkeit (siehe oben). Der Weg aus der Militärdienstpflicht über die Dienstuntauglichkeit ist wesentlich einfacher als der Weg über den Zivilen Ersatzdienst.

  • Punktund sagt:

    Total cool. Du hast seit vier Jahren Zeit das herauszufinden und dann holst du dir HIER Rechtsberatung ein. Ich mein, du bist doch Schweizer, glaubst hier ist einer, der MEHR Ahnung als du davon hat?
    SPÄTER: Oh, doch, gar nicht schlecht die eine Antwort.

  • Smart Lawyer sagt:

    Keine Ahnung. Bin aus Deutschland und habe hier einen Kumpel der war auch mehrere jahre im Ausland und hat weder Bund noch Zivildienst gemacht. Er mußte aber nix zahlen, noch wurde er sonst irgendwie bestraft. Ich weiß aber nicht wie’s in der Schweiz ist. kann sein bei euch gib’s strengere Regeln.

  • John D sagt:

    Das ist in der Schweiz kein Kavaliersdelikt, sowas nimmt man dort sehr, sehr ernst.
    An deiner Stelle würd ich nicht wieder zurückgehen.

 

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